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Laut Beschluß des Norwegischen Universitätsrates vom 09.12.1996
Laut Beschluß des Akademischen Kollegiums der Universität Oslo vom 08.04.1997
Bei der Beurteilung von wissenschaftlichen Abhandlungen (Dissertationen) für die Promotion an norwegischen Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen gelten folgende Vorschriften:
Promotionsordnung der betreffenden Hochschule für die folgenden ein organisiertes Promotionsstudium voraussetzenden akademischen Grade: Dr. art., Dr. ing., Dr. juris, Dr. med., Dr. odont., Dr. oecon., Dr. polit., Dr. psychol., Dr. scient. und Dr. theol. sowie ergänzende Bestimmungen für den betreffenden Doktorgrad,
Promotionsordnung der betreffenden Hochschule für den akademischen Grad Dr. philos. und entsprechende akademische Grade, die kein organisiertes Promotionsstudium voraussetzen.
Die Promotionsordnung und die ergänzenden Bestimmungen für den betreffenden Doktorgrad sind allen Personen, die an der Begutachtung von Dissertationen der betreffenden Hochschule mitwirken, zugänglich zu machen. Dieses auf der Promotionsordnung beruhende Merkblatt befaßt sich vor allem mit dem Beurteilen der Leistungen des Doktoranden/der Doktorandin und beschreibt außerdem die Normen und Vorgehensweisen, die im Prinzip für alle Promotionen in Norwegen gleich sein sollen. Das Merkblatt hat daher allgemeinen Charakter und ist unter Berücksichtigung der Konkretisierungen für die betreffende Hochschule bzw. den betreffenden Doktorgrad zu lesen (siehe die jeweiligen ergänzenden Bestimmungen der Hochschule).
Die betreffende Hochschulabteilung (Fakultät, Fachbereich) bestellt einen Begutachtungsausschuß mit mindestens drei Mitgliedern, und zwar auf begründeten Vorschlag der Mitglieder des Fachgebietes, aus dem die Dissertation hervorgeht, und gegebenenfalls, wo dies in der betreffenden Promotionsordnung vorgesehen ist, nach Einholung der Zustimmung des Leitungsgremiums oder des Rektors der betreffenden Hochschule. Aus der Begründung sollte ersichtlich sein, auf welche Weise die relevante Fachkompetenz durch die einzelnen Mitglieder des Begutachtungsausschusses vertreten ist und wie der Begutachtungsausschuß insgesamt das Fachgebiet der Dissertation abdeckt. Mindestens eines der Mitglieder soll nicht der betreffenden Hochschule angehören. Nach Möglichkeit soll eines der Mitglieder einer Hochschule im Ausland angehören. Im Begutachtungsausschuß sollen außerdem nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten sein; eine Abweichung von dieser Bestimmung ist besonders zu begründen.
Dem Doktoranden/der Doktorandin ist die Zusammensetzung des Begutachtungsausschusses mitzuteilen. Der Doktorand/die Doktorandin kann sich zur Zusammensetzung äußern, damit die Hochschulabteilung im weiteren Verfahren auch von seiten des Kandidaten/der Kandidatin möglichst gut über eine eventuelle Inhabilität oder andere entscheidende Sachverhalte orientiert ist. Die Zusammensetzung des Begutachtungsausschusses sollte dem Doktoranden/der Doktorandin in der Regel nicht später als einen Monat nach Einreichen der Dissertation mitgeteilt werden (Semesterferien u. ä. nicht mitgerechnet).
Zur zügigen Durchführung des Promotionsverfahrens ernennt die Hochschulabteilung eines der Mitglieder zum/zur Vorsitzenden des Begutachtungsausschusses. Der/die Vorsitzende sollte der betreffenden Hochschule angehören. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Abteilung statt dessen ein Mitglied des eigenen wissenschaftlichen Personals als geschäftsführende(n) Vorsitzende(n) bestimmen, ohne daß der/die Betreffende an der fachlichen Beurteilung der Dissertation teilnimmt.
Der/die Vorsitzende ist verantwortlich für die Organisierung der Arbeit des Ausschusses und sorgt unter anderem dafür, daß die Arbeit rasch in Gang kommt und der zeitliche Rahmen eingehalten wird. Der/die Vorsitzende trägt zur Koordinierung der schriftlichen Beurteilung der Dissertation und zur Verteilung der Arbeitsaufgaben während der Disputation auf die Mitglieder bei.
Für Doktorgrade mit organisiertem Promotionsstudium wird die Dissertation dem Begutachtungsausschuß mit folgenden Angaben übersandt: Entstehungsort der Dissertation und Name des Betreuers/der Betreuerin (ggf. mehrere Namen) sowie Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Promotionsstudium. Der Ausschuß hat also nicht die Aufgabe, das absolvierte Promotionsstudium zu beurteilen, sondern kann diese Angaben z. B. bei der Themenstellung für die Promotionsvorlesung berücksichtigen.
In den Fällen, wo eine überarbeitete Fassung einer wissenschaftlichen Abhandlung erneut zur Beurteilung eingereicht wird, sollte mindestens ein Mitglied des ursprünglichen Begutachtungsausschusses dem neuen Ausschuß angehören.
Hat der Promovend/die Promovendin vor der zu beurteilenden Abhandlung bereits einmal eine Dissertation eingereicht, die abgelehnt wurde, kann ein gänzlich neuer Begutachtungsausschuß bestellt werden.
Eine zur Beurteilung eingereichte wissenschaftliche Abhandlung kann nicht zurückgezogen werden. Der Doktorand/die Doktorandin hat jedoch die Möglichkeit, geringfügige Fehler formaler Art zu berichtigen. Die Berichtigungen sind in einer gesonderten Übersicht ( "Errataliste") aufzuführen, die zusammen mit den spätestens einen Monat vor der Disputation an die Hochschulabteilung einzureichenden Exemplaren der Dissertation abzugeben ist. Im übrigen können an einer zur Beurteilung eingereichten Dissertation keine Veränderungen vorgenommen werden.
In Verbindung mit der Ernennung des Begutachtungsausschusses setzt die Hochschulabteilung eine Frist für die Abgabe des begründeten Dissertationsgutachtens. Diese Frist sollte in der Regel 3 Monate nach Weiterleitung der Dissertation an die Mitglieder des Begutachtungsausschusses nicht überschreiten.
Das Gutachten soll eine kurze Beschreibung der Form (Monographie, Aufsatzsammlung), der Art (z. B. theoretische / empirische Arbeit) und des Umfangs der Dissertation enthalten. Außerdem soll das Gutachten eine Würdigung der wissenschaftlichen Bedeutung der Dissertation und die wichtigsten Gesichtspunkte im Hinblick auf Theorie, Hypothesen, Datenmaterial, Methoden und Ergebnisse enthalten.
Ein in Norwegen erworbener Doktorgrad ist ein Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation auf einem bestimmten Niveau. Es wird vorausgesetzt, daß dieses fachliche Niveau bei den akademischen Graden mit vorgegebenem zeitlichem Rahmen und organisiertem Promotionsstudium einerseits und den akademischen Graden ohne vorgegebenen zeitlichen Rahmen und organisiertes Promotionsstudium (Dr. philos. usw.) andererseits gleich ist. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit bezieht sich auf das fachliche Niveau und die fachliche Qualität, nicht jedoch auf den Umfang der Dissertation. Im Laufe des organisierten Promotionsstudiums können Fachkenntnisse auch durch Prüfungen und die Teilnahme an Kursen u. ä. im Rahmen des Promotionsstudiums nachgewiesen werden. Beim akademischen Grad Dr. philos. (und den entsprechenden Graden) wird wie oben ausgeführt kein organisiertes Promotionsstudium vorausgesetzt. Es wird aber erwartet, daß dies durch eine wissenschaftliche Abhandlung aufgewogen wird, deren Vorarbeiten im Vergleich zu den im Rahmen eines Promotionsstudiums angefertigten Dissertationen einen größeren Umfang haben (z. B. eigenständige Sammlung von Datenmaterial). Unabhängig vom akademischen Grad sollen die Doktoranden/Doktorandinnen die gleichen Mindestanforderungen an die wissenschaftliche Kompetenz erfüllen, wie sie in den Anforderungen im Hinblick auf Problemstellung, Präzision und logische Stringenz, Originalität, Beherrschung der aktuellen Analysemethoden und Bewertung der methodischen Möglichkeiten und Begrenzungen, Übersicht über den Stand der Forschung sowie Verständnis und reflektiertes Verhältnis zu anderen Forschungsarbeiten im gleichen Bereich zum Ausdruck kommen.
Bei der Beurteilung der Dissertation ist besonderes Gewicht darauf zu legen, daß es sich im Hinblick auf Problemstellung, methodische, theoretische und empirische Grundlage, Dokumentation, Behandlung der Forschungsliteratur und Darstellungsform um eine eigenständige und ganzheitliche wissenschaftliche Arbeit auf hohem fachlichen Niveau handelt. Als besonders wichtiger Punkt ist zu beurteilen, inwieweit das Material und die Methoden für die in der Dissertation aufgeworfenen Fragen relevant sind und ob die angeführten Argumente und Schlußfolgerungen stichhaltig sind. Die Dissertation soll zu neuen Erkenntnissen im betreffenden Fachgebiet beitragen und auf einem Niveau liegen, welches eine Veröffentlichung als Teil der wissenschaftlichen Literatur des Fachgebietes erwarten läßt.
Wenn die Dissertation aus mehreren einzelnen Arbeiten besteht, ist nachzuweisen, daß diese ihrem Inhalt nach ein Ganzes bilden, und dies ist zu beurteilen. In solchen Fällen hat der Doktorand/die Doktorandin in einem gesonderten Teil der Dissertation die Problemstellungen und Schlußfolgerungen der Einzelarbeiten nicht nur zusammenzufassen, sondern auch in einer ganzheitlichen Perspektive zusammenzustellen, um auf diese Weise den inneren Zusammenhang der Dissertation darzulegen. Dieser Teil der Abhandlung ist daher sowohl für den Doktoranden/die Doktorandin als auch für die Arbeit des Begutachtungsausschusses von sehr großer Wichtigkeit.
Wenn die Dissertation als Teil eines Gemeinschaftsprojektes entstanden ist, muß der Doktorand/die Doktorandin Erklärungen der übrigen Beteiligten vorlegen, daß diese mit der Verwendung der Arbeit für die Dissertation einverstanden sind. Der Begutachtungsausschuß hat zu prüfen, ob der individuelle Beitrag des Doktoranden/der Doktorandin zu der betreffenden Arbeit/den betreffenden Arbeiten identifizierbar ist und ob der Doktorand/die Doktorandin für einen hinreichend großen Teil der Abhandlung alleinig verantwortlich ist. Der zusammenfassende Teil der Dissertation muß vom Doktoranden/von der Doktorandin selbst verfaßt worden sein. Falls die vom Doktoranden/der Doktorandin selbst vorgelegten Nachweise nicht ausreichen, kann der Begutachtungsausschuß weitere Auskünfte einholen.
In Ausnahmefällen kann der Begutachtungsausschuß die Vorlage des Grundlagenmaterials und ergänzender/erläuternder Zusatzinformationen verlangen.
Wenn die gesamte Dissertation als Gemeinschaftsarbeit eingereicht wird, darf erwartet werden, daß das Forschungsprojekt und/oder die Dissertation einen größeren Umfang aufweisen als eine Einzelarbeit. Nach Möglichkeit ist jede(r) der Doktoranden/Doktorandinnen nach denselben Kriterien zu beurteilen und zu prüfen, wie sie bei Einzelarbeiten zugrunde gelegt werden.
Hier ist eine Beurteilung und Abwägung der starken und schwachen Seiten der Dissertation vorzunehmen. Daraus ergibt sich eine Schlußfolgerung, ob der Begutachtungsausschuß die Dissertation als einer öffentlichen Verteidigung (Disputation) würdig erachtet oder ob der Begutachtungsausschuß empfiehlt, die Dissertation nicht zur Disputation anzunehmen. Abweichende Auffassungen sind im Gutachten zu begründen.
Der Begutachtungsausschuß hat der Hochschulabteilung gegenüber eine schriftliche Empfehlung auszusprechen, und zwar vorzugsweise in Form eines gemeinsamen Votums, gegebenenfalls unter Beifügung individueller Stellungnahmen. Abweichende Auffassungen sind in jedem Fall zu begründen. Auch wenn die Schlußfolgerung des Begutachtungsausschusses einstimmig ist, kann die Beifügung individueller Stellungnahmen wünschenswert sein.
In den Fällen, wo der Begutachtungsausschuß zu dem Schluß kommt, die Dissertation zur Disputation anzunehmen, kann die Begründung in der Regel verhältnismäßig kurz gefaßt werden. Der Begutachtungsausschuß sollte dann versuchen, die Empfehlung in einer allgemeinen, knappen Form zu halten. In den Fällen, wo der Begutachtungsausschuß zum gegenteiligen Schluß kommt (Ablehnung der Dissertation), ist eine etwas ausführlichere Begründung angebracht.
Falls der Begutachtungsausschuß zu dem Schluß kommt, daß die Abhandlung nicht zur Disputation angenommen werden sollte, daß sie aber nach einer gewissen Überarbeitung ein zufriedenstellendes Niveau erreichen könnte, kann eine entsprechende Empfehlung abgegeben werden. Der Begutachtungsausschuß sollte jedoch die Einreichung einer veränderten Fassung nur dann empfehlen, wenn die Überarbeitung nach Auffassung des Ausschusses mit einem Zeitaufwand von ca. 6 Monaten zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen dürfte. Der Begutachtungsausschuß sollte in diesem Fall andeuten, in welcher Richtung die Dissertation stärker auszuarbeiten wäre (z. B. Methodenanwendung, Verhältnis zwischen Material und Schlußfolgerung, Begriffsapparat, Klarheit der Problemstellung), ohne daß diese Empfehlung als Zusage für eine Annahme bei eventueller neuer Beurteilung anzusehen ist. Ist der Begutachtungsausschuß der Auffassung, daß tiefgreifende Änderungen in bezug auf Theorie, Hypothese, Material und/oder Methode notwendig sind, um die Arbeit zur Disputation annehmen zu können, sollte der Begutachtungsausschuß keine Empfehlung zur erneuten Einreichung in überarbeiteter Fassung aussprechen.
Das schriftliche Gutachten des Begutachtungsausschusses mit der Schlußfolgerung, inwieweit die Dissertation zur Disputation angenommen werden kann, wird der Hochschulabteilung zugeleitet und ist dem Doktoranden/der Doktorandin umgehend zuzusenden. Falls der Doktorand/die Doktorandin Bemerkungen hat, sind diese innerhalb von 14 Tagen der Hochschulabteilung schriftlich mitzuteilen und werden von dieser an die Mitglieder des Begutachtungsausschusses weitergeleitet. Der Begutachtungsausschuß übersendet seine Stellungnahme zu den Bemerkungen des Doktoranden/der Doktorandin an die Hochschulabteilung. Das zuständige Gremium der Hochschulabteilung beschließt dann, ob die Dissertation den Anforderungen für eine öffentliche Verteidigung genügt und ob der Doktorand/die Doktorandin sich der Doktorprüfung unterziehen kann oder ob die Dissertation nicht zur Disputation angenommen wird (gegebenenfalls, ob eine Überarbeitung zur erneuten Einreichung empfohlen wird).
Bei der Promotionsvorlesung/den Promotionsvorlesungen soll der Doktorand/die Doktorandin die Fähigkeit unter Beweis stellen, wissenschaftliche Erkenntnisse weiterzuvermitteln. Die Vorlesung(en) sollte(n) in der Regel so angelegt werden, daß Zuhörer mit Vorkenntnissen, wie sie bei Studierenden höherer Semester des betreffenden Faches (mit mindestens einjähriger Hochschulbildung im betreffenden Fach Fotnote 1) zu erwarten sind, der Vorlesung/den Vorlesungen mit Gewinn folgen können.
Wo für den betreffenden akademischen Grad zwei Promotionsvorlesungen vorgesehen sind, muß das vom Doktoranden/von der Doktorandin gewählte Thema der einen Promotionsvorlesung spätestens einen Monat vor der Disputation bei der Hochschulabteilung eingegangen sein.
Das von der Hochschulabteilung für die (andere) Promotionsvorlesung gestellte Thema sollte sich normalerweise nicht mit zentralen Problemstellungen der Dissertation befassen. Das gestellte Thema wird dem Doktoranden/der Doktorandin 14 Tage vor der Disputation mitgeteilt. Eine eventuelle Promotionsvorlesung über ein selbstgewähltes Thema soll keine Zusammenfassung der Abhandlung und der dort dargelegten Ergebnisse beinhalten, sondern es soll sich um eine eigenständige fachliche Darstellung handeln.
Bei der Beurteilung der Promotionsvorlesung(en) liegt der Schwerpunkt sowohl auf dem fachlichen Inhalt als auch auf der Fähigkeit zur Vermittlung. Die Promotionsvorlesung(en) ist/sind Teil der Doktorprüfung und muß/müssen vor der Disputation anerkannt worden sein. Für akademische Grade mit zwei Promotionsvorlesungen werden diese zusammen anerkannt. Wenn die Promotionsvorlesung(en) nicht anerkannt wird/werden, kann der Doktorand/die Doktorandin nach 6 Monaten eine neue Promotionsvorlesung/neue Promotionsvorlesungen halten.
Die Disputation wird von dem Dekan/der Dekanin der betreffenden Hochschulabteilung oder einer von ihm/ihr beauftragten Person geleitet. Die Opponenten/Opponentinnen werden von der Hochschulabteilung oder dem Begutachtungsausschuß benannt. Die Opponenten/Opponentinnen sollten so gewählt werden, daß kritische Einwände gegen die Dissertation nicht ausgeschlossen werden. Der erste Opponent/die erste Opponentin leitet die Diskussion ein, der zweite Opponent/die zweite Opponentin schließt die Disputation ab. Übrige Anwesende, die sich ex auditorio an den Erörterungen beteiligen wollen, müssen dies der Disputationsleitung während der Disputation mitteilen, und zwar bis zu dem bei Beginn der Disputation festgesetzten und bekanntgegebenen Zeitpunkt. Zum Ablauf der Disputation wird auf die Promotionsordnung und die ergänzenden Bestimmungen und im übrigen auf traditionsbestimmte Disputationsregelungen für den betreffenden akademischen Grad verwiesen.
Wenn die gesamte Dissertation als Gemeinschaftsarbeit eingereicht wurde, entscheidet der Begutachtungsausschuß, wie eine eventuelle Disputation ablaufen soll. Falls die Dissertation in einer gemeinsamen Disputation verteidigt wird, haben die Opponenten/Opponentinnen darauf zu achten, daß jede(r) der Doktoranden/Doktorandinnen in angemessener Weise individuell geprüft wird.
Bei der Disputation handelt es sich um ein Fachgespräch zwischen Opponenten/Opponentinnen und Doktorand/Doktorandin über die Problemstellungen, die methodische, empirische und theoretische Grundlage, die vorgelegten Nachweise und die Darstellungsform der Dissertation. Besonderes Gewicht sollte darauf gelegt werden, die Stichhaltigkeit wichtiger Schlußfolgerungen der Dissertation zu überprüfen. Die von den Opponenten/Opponentinnen aufgegriffenen Fragen brauchen sich nicht auf die im Dissertationsgutachten behandelten Problemstellungen zu beschränken. Die Opponenten/Opponentinnen sollten soweit wie möglich versuchen, die Diskussion derart zu gestalten, daß auch Personen, die die Dissertation nicht gelesen haben oder nicht über eingehende Kenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet verfügen, den Erörterungen folgen können.
Die Disputationsleitung hat dafür zu sorgen, daß die für die Disputation vorgesehene Zeit im Hinblick auf die einzelnen Teile der Disputation sinnvoll eingeteilt wird. Die Disputationsleitung beschließt die Disputation. Dabei ist keine Stellungnahme zum Verlauf der Disputation abzugeben, sondern auf die vom Begutachtungsausschuß vorzulegende schriftliche Beurteilung zu verweisen.
Wurde eine Dissertation zur öffentlichen Verteidigung im Rahmen einer Disputation angenommen, bedeutet dies in der Regel, daß die wissenschaftliche Abhandlung und deren Verteidigung zur Verleihung des Doktorgrades ausreichen. Falls die zentralen Schlußfolgerungen der Dissertation sich jedoch aufgrund neuer Aspekte, die bei der Disputation zu Tage treten, zweifelsfrei als nicht stichhaltig erweisen, muß der Begutachtungsausschuß die Disputation als nicht den Anforderungen genügend bewerten. Dies gilt auch für den Fall, daß bei der Disputation tadelnswerte Sachverhalte bekannt werden, die für die Beurteilung der Abhandlung von wesentlicher Bedeutung sind, z. B. Mißachtung forschungsethischer Normen oder anderer allgemein anerkannter akademischer Regeln.
Der Begutachtungsausschuß gibt nach der Disputation eine schriftliche Beurteilung von Promotionsvorlesung(en) und Disputation ab, aus der hervorgeht, ob diese als den Anforderungen genügend bewertet wurden.
Es obliegt dem Begutachtungsausschuß, eine Empfehlung über die Anerkennung oder Ablehnung der Disputation auszusprechen. Falls bei der Disputation neue Aspekte zu Tage treten, die zu Unsicherheit unter den Mitgliedern des Begutachtungsausschusses führen und die sich nicht schon während der Disputation klären lassen, sollte der Begutachtungsausschuß diese neuen Aspekte vor der Abgabe der schriftlichen Beurteilung klären und zu eventuellen Konsequenzen Stellung nehmen.
Die schriftliche Beurteilung von Promotionsvorlesung(en) und Disputation durch den Begutachtungsausschuß wird der Hochschulabteilung und danach der Hochschulleitung zur abschließenden Behandlung übersandt. Beide Gremien sind in ihren Entscheidungen im Prinzip ungebunden, ein Abweichen von einem einstimmigen Votum des Begutachtungsausschusses kann jedoch nur dann in Frage kommen, wenn außerordentliche und schwerwiegende Gründe dafür sprechen. Solche Gründe sind zum Beispiel eine offensichtliche Fehleinschätzung der hochschuleigenen Qualitätsnormen durch den Begutachtungsausschuß oder nach Abgabe der Beurteilung zu Tage getretene Sachverhalte, die für die Frage der Promovierung von entscheidender Bedeutung sind (beispielsweise, daß der Doktorand/die Doktorandin sich einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches schuldig gemacht hat).
Wenn die Hochschulabteilung und die Hochschulleitung die Disputation anerkennen, vollzieht die Hochschulleitung die Promotion und der Doktorand/die Doktorandin erhält das Recht zur Führung des Doktortitels.
Werden die Promotionsvorlesung(en) oder die Disputation nicht anerkannt, hat der Doktorand/ die Doktorandin die Möglichkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, jedoch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten.
Das Einspruchsrecht ist in der betreffenden Promotionsordnung der jeweiligen Hochschule geregelt.